Das Blanko-Typenschild für alle Angaben, die der TÜV verlangt: Fahrgestellnummer, zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten. Auch für's Baujahr und weitere Angaben ist Platz. .
Ob die Fahrgestellnummer eingeschlagen sein muss oder ein Schild ausreicht,
hängt vom Erstzulassungsdatum Ihres Fahrzeugs ab: bis zur Erstzulassung
1.10.1969 ist ein Schild ausreichend, wie es oben zu sehen ist. Dieses muss
im vorderen rechten Teil des Wagens angenietet sein (angeschraubt reicht nicht
aus). Nicht jeder TÜV-Prüfer weiss über diese Ausnahme sofort
Bescheid, und so wird oft fälschlicherweise ein nachträgliches Einschlagen
der Nummer verlangt. Sollte Ihr Prüfer Zweifel haben, so verweisen Sie
auf die StVZO (Strassenverkehrszulassungsordnung). Der § 59 behandelt die
Fahrgestellnummer, und der wichtige Hinweis zur Erstzulassung steht im Absatz
2 des § 72.
Hier der Wortlaut:
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
§ 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor
dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs
auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht
sein.