Das Blanko-Typenschild für alle Angaben, die der TÜV verlangt: Fahrgestellnummer, zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten. Auch für's Baujahr und weitere Angaben ist Platz. .

Ob die Fahrgestellnummer eingeschlagen sein muss oder ein Schild ausreicht, hängt vom Erstzulassungsdatum Ihres Fahrzeugs ab: bis zur Erstzulassung 1.10.1969 ist ein Schild ausreichend, wie es oben zu sehen ist. Dieses muss im vorderen rechten Teil des Wagens angenietet sein (angeschraubt reicht nicht aus). Nicht jeder TÜV-Prüfer weiss über diese Ausnahme sofort Bescheid, und so wird oft fälschlicherweise ein nachträgliches Einschlagen der Nummer verlangt. Sollte Ihr Prüfer Zweifel haben, so verweisen Sie auf die StVZO (Strassenverkehrszulassungsordnung). Der § 59 behandelt die Fahrgestellnummer, und der wichtige Hinweis zur Erstzulassung steht im Absatz 2 des § 72.

Hier der Wortlaut:
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
§ 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.