E-Zeichen
Der Unterschied ist schlicht nur der, daß das e-Zeichen eine generelle Strassenzulassung darstellt und keine Bauartgenehmigung an einem bestimmten Fahrzeug. Nur um beim Beispiel Scheinwerfer zu bleiben: Nebelscheinwerfer zum Nachrüsten sind in aller Regel mit einer e-Nummer versehen (und keiner ABE), können problemlos deswegen auch an jedes x-beliebige Auto montiert werden, solange man dabei alle Normen, Vorgaben und Gesetze beachtet (Abstände, ausreichende Festigkeit der Halter, etc.). Sprich: hat jemand solche Teile an sein Auto montiert und das auch soweit alles den Regeln entsprechend, bescheinigt die e-Nummer einzig, daß das Teil auch überhaupt im Strassenverkehr betrieben werden darf (um beim Beispiel zu bleiben: NSWs ohne e-Nummer dürften nicht betrieben werden - genauso wie keine Glühbirnen ohne e-Nummer verwendet werden dürfen).
Im Umkehrschluß gesagt: sollte jemand denn mal etwas beanstanden wollen, müsste er/sie/es das begründen, denn eine generelle Strassentauglichkeit wurde dem Bauteil bereits bescheinigt - durch die Zuteilung einer e-Nummer.
Im Zweifelsfalle heißt das aber auch, daß weiterhin überprüft wird, ob das Teil überhaupt richtig montiert wurde (beispielsweise wenn die Polizei einen anhält und die montierten NSWs bemängeln würde)... ein e-Zeichen ist also kein Freifahrtschein, aber prinzipiell bedeutet es "eintragungsfrei".
e-zeichen es ist in der regel bei den größeren herstellern eine ABE trotz e-Zeichens dabei.
z.B. Hella liefert zu seinen Leuchten immer eine ABE mit, diese sollte man dann auch mitführen.
Und nochwas: Für die Teile die an deinem Auto montiert sind, auf denen ein E-Zeichen ist, hält der Fahrzeughersteller eine ABE bereit. allerdings komplett. Z.b. für meinen Golf liegt in Wolfsburg bei VW eine ABE für mein Auto bereit.
Trotzdem würde ich mich nicht drauf verlassen, dass die meisten davon
ausgehen, dass ein e-Zeichen von der ABE entbindet. Denn z.b. auf fahrzeugsepzifischen
Scheinwerfern steht auch ein E-Zeichen, es ist aber trotzdem eine ABE erforderlich
(Thema Klarglasscheinwerfer, die nicht serienmäßig verbaut waren).
Teilegutachten (-> Herstellerbescheinigung):
soweit ich weiß, im Grunde nichts weiter als ein fahrzeugunabhängiges
Gutachten über die Teile (wie der Name schon sagt), anhand derer der TüV-Prüfer
halt denn festlegen kann, ob die angebauten Teile den Vorgaben wie ausreichender
Festigkeit bei Höchstgeschwindigkeit, etc. entsprechen oder eben nicht.
Seh's als Entscheidungshilfe für den Prüfer an - mehr ist es nämlich
nicht. Aber wenigstens kann man damit nachweisen, aus welchen Materialien das
Teil besteht und solche Dinge, und der Prüfer könnte rein theoretisch
damit etwas anfangen - Essenz: eintragungs- und abnahmepflichtig, der Prüfer
kann nach eigenem Ermessen ablehnen oder akzeptieren (in aller Regel eher letzteres,
wenn's um verkehrsrelevante Dinge geht, da man mit einem solchen Teilegutachten
beiweitem nichts über eine wirkliche Belastungshaltbarkeit aussagen kann,
und die wenigsten das Risiko übernehmen dürften vermutlich).
Kurz: besser ein Teilegutachten als nichts... aber viel besser ist's auch nicht.
TÜV-geprüft:
joa, hier wird's knifflig, denn kommt drauf an, inwiefern geprüft: kann
nen besseres Teilegutachten sein wenn's nur allgemein gehalten ist, kann aber
auch eine fahrzeugspezifische Bescheinigung darüber sein, daß das
Teil an sich für das Fahrzeug geeignet wäre, aber halt z.B. vom Einbau
komplizierter ist und deshalb erst vor Inbetriebnahme von einem Prüfer
abgenommen werden muß oder weil die Genehmigung von anderen Bedingungen
abhängt, wie beispielsweise der gleichzeitigen Verwendung von kürzeren
Stoßdämpfern bei einem kürzeren Federwerk -> eintragungspflichtig
(wobei es mit einem solchen TÜV-Gutachten dem Prüfer in aller Regel
leichtfallen sollte, den Einbau zu genehmigen, sofern er ordentlich gemacht
wurde - ein solcher Bericht bescheinigt halt die prinzipielle Strassentauglichkeit
eines Teils, vielleicht auch spezifisch auf das Fahrzeug, an welches man das
Teil anbringen möchte; Beispiel Felge: es wird bescheinigt, daß die
Felge den Belastungen an sich gewachsen wäre - der Prüfer kann aber
weiterhin feststellen, daß die verwendete Felgen-Reifenkombination für
den Radkasten zu groß ist und man deshalb bördeln, etc. müsste).
Kurz: das so bescheinigte Teil ist prinzipiell auf seine Tauglichkeit hin überprüft
worden, muß aber noch einzeln abgenommen werden am Endprodukt (Fahrzeug).
Und es handelt sich hierbei um keine Herstellerbescheinigung, sondern eben um
einen Prüfbericht von einer anerkannten, unabhängigen Prüfstelle
(TÜV, Dekra).
ABE
ABE-Teile sind generell eintragungsfrei - und bescheinigen u.a. schließlich
auch einen für Laien machbaren Einbau und sind deshalb grundsätzlich
abnahmefrei (&eintragungsfrei). Hier geht man eben schlicht davon aus, daß
ein derart zugelassenes Teil von jedem ordentlich eingebaut werden kann und
das nicht extra noch überprüft werden müsste.
Natürlich immer nur bezogen auf die in der ABE erwähnten Fahrzeuge.
EG
Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, eine Betriebserlaubnis etc. mitzuliefern, wenn die Anbauteile mit Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
Teile mit EG-Typgenehmigung / EWG-Betriebserlaubnis tragen ein Genehmigungszeichen mit dem Buchstaben e, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedsstaates (der EU) und einer Ziffernfolge.
Das Teil muss nur an das jeweilige Auto passen (nicht falsch/überstehend/gefährdet montiert). Und dafür ist eine Produktbeschreibung oder der Augenschein ausreichend. Ein nicht speziell für meinen PKW-Typ produziertes Teil (es sei denn ein universelles Teil) passt eben nicht.