E-Zeichen

Der Unterschied ist schlicht nur der, daß das e-Zeichen eine generelle Strassenzulassung darstellt und keine Bauartgenehmigung an einem bestimmten Fahrzeug. Nur um beim Beispiel Scheinwerfer zu bleiben: Nebelscheinwerfer zum Nachrüsten sind in aller Regel mit einer e-Nummer versehen (und keiner ABE), können problemlos deswegen auch an jedes x-beliebige Auto montiert werden, solange man dabei alle Normen, Vorgaben und Gesetze beachtet (Abstände, ausreichende Festigkeit der Halter, etc.). Sprich: hat jemand solche Teile an sein Auto montiert und das auch soweit alles den Regeln entsprechend, bescheinigt die e-Nummer einzig, daß das Teil auch überhaupt im Strassenverkehr betrieben werden darf (um beim Beispiel zu bleiben: NSWs ohne e-Nummer dürften nicht betrieben werden - genauso wie keine Glühbirnen ohne e-Nummer verwendet werden dürfen).

Im Umkehrschluß gesagt: sollte jemand denn mal etwas beanstanden wollen, müsste er/sie/es das begründen, denn eine generelle Strassentauglichkeit wurde dem Bauteil bereits bescheinigt - durch die Zuteilung einer e-Nummer.

Im Zweifelsfalle heißt das aber auch, daß weiterhin überprüft wird, ob das Teil überhaupt richtig montiert wurde (beispielsweise wenn die Polizei einen anhält und die montierten NSWs bemängeln würde)... ein e-Zeichen ist also kein Freifahrtschein, aber prinzipiell bedeutet es "eintragungsfrei".

e-zeichen es ist in der regel bei den größeren herstellern eine ABE trotz e-Zeichens dabei.

z.B. Hella liefert zu seinen Leuchten immer eine ABE mit, diese sollte man dann auch mitführen.

Und nochwas: Für die Teile die an deinem Auto montiert sind, auf denen ein E-Zeichen ist, hält der Fahrzeughersteller eine ABE bereit. allerdings komplett. Z.b. für meinen Golf liegt in Wolfsburg bei VW eine ABE für mein Auto bereit.

Trotzdem würde ich mich nicht drauf verlassen, dass die meisten davon ausgehen, dass ein e-Zeichen von der ABE entbindet. Denn z.b. auf fahrzeugsepzifischen Scheinwerfern steht auch ein E-Zeichen, es ist aber trotzdem eine ABE erforderlich (Thema Klarglasscheinwerfer, die nicht serienmäßig verbaut waren).

Teilegutachten (-> Herstellerbescheinigung):

soweit ich weiß, im Grunde nichts weiter als ein fahrzeugunabhängiges Gutachten über die Teile (wie der Name schon sagt), anhand derer der TüV-Prüfer halt denn festlegen kann, ob die angebauten Teile den Vorgaben wie ausreichender Festigkeit bei Höchstgeschwindigkeit, etc. entsprechen oder eben nicht.
Seh's als Entscheidungshilfe für den Prüfer an - mehr ist es nämlich nicht. Aber wenigstens kann man damit nachweisen, aus welchen Materialien das Teil besteht und solche Dinge, und der Prüfer könnte rein theoretisch damit etwas anfangen - Essenz: eintragungs- und abnahmepflichtig, der Prüfer kann nach eigenem Ermessen ablehnen oder akzeptieren (in aller Regel eher letzteres, wenn's um verkehrsrelevante Dinge geht, da man mit einem solchen Teilegutachten beiweitem nichts über eine wirkliche Belastungshaltbarkeit aussagen kann, und die wenigsten das Risiko übernehmen dürften vermutlich).
Kurz: besser ein Teilegutachten als nichts... aber viel besser ist's auch nicht.

TÜV-geprüft:

joa, hier wird's knifflig, denn kommt drauf an, inwiefern geprüft: kann nen besseres Teilegutachten sein wenn's nur allgemein gehalten ist, kann aber auch eine fahrzeugspezifische Bescheinigung darüber sein, daß das Teil an sich für das Fahrzeug geeignet wäre, aber halt z.B. vom Einbau komplizierter ist und deshalb erst vor Inbetriebnahme von einem Prüfer abgenommen werden muß oder weil die Genehmigung von anderen Bedingungen abhängt, wie beispielsweise der gleichzeitigen Verwendung von kürzeren Stoßdämpfern bei einem kürzeren Federwerk -> eintragungspflichtig (wobei es mit einem solchen TÜV-Gutachten dem Prüfer in aller Regel leichtfallen sollte, den Einbau zu genehmigen, sofern er ordentlich gemacht wurde - ein solcher Bericht bescheinigt halt die prinzipielle Strassentauglichkeit eines Teils, vielleicht auch spezifisch auf das Fahrzeug, an welches man das Teil anbringen möchte; Beispiel Felge: es wird bescheinigt, daß die Felge den Belastungen an sich gewachsen wäre - der Prüfer kann aber weiterhin feststellen, daß die verwendete Felgen-Reifenkombination für den Radkasten zu groß ist und man deshalb bördeln, etc. müsste).
Kurz: das so bescheinigte Teil ist prinzipiell auf seine Tauglichkeit hin überprüft worden, muß aber noch einzeln abgenommen werden am Endprodukt (Fahrzeug). Und es handelt sich hierbei um keine Herstellerbescheinigung, sondern eben um einen Prüfbericht von einer anerkannten, unabhängigen Prüfstelle (TÜV, Dekra).

ABE

ABE-Teile sind generell eintragungsfrei - und bescheinigen u.a. schließlich auch einen für Laien machbaren Einbau und sind deshalb grundsätzlich abnahmefrei (&eintragungsfrei). Hier geht man eben schlicht davon aus, daß ein derart zugelassenes Teil von jedem ordentlich eingebaut werden kann und das nicht extra noch überprüft werden müsste.
Natürlich immer nur bezogen auf die in der ABE erwähnten Fahrzeuge.

EG

Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, eine Betriebserlaubnis etc. mitzuliefern, wenn die Anbauteile mit Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.

Teile mit EG-Typgenehmigung / EWG-Betriebserlaubnis tragen ein Genehmigungszeichen mit dem Buchstaben e, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedsstaates (der EU) und einer Ziffernfolge.

Das Teil muss nur an das jeweilige Auto passen (nicht falsch/überstehend/gefährdet montiert). Und dafür ist eine Produktbeschreibung oder der Augenschein ausreichend. Ein nicht speziell für meinen PKW-Typ produziertes Teil (es sei denn ein universelles Teil) passt eben nicht.